Das LG Köln hat selbstverständlich entschieden, das sofern eine urheberrechtliche Abmahnung nicht ausreichend konkretisiert ist und die Voraussetzungen des §§ 97 Abs. 2 UrhG nicht erfüllt, diese unwirksam ist und dem Abgemahnten ein Schadensersatzanspruch zusteht.

LG Köln, Urteil vom 20.05.2021, Az. 14 O 167/20