Der BGH hat entschieden, dass es dem Fitnessstudiobetreiber aufgrund Corona-bedingter Schließung rechtlich unmöglich war, dem Nutzungsberechtigten die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios einzuräumen und damit seine vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen.

Der Bundesgerichtshof nimmt den Standpunkt ein, das eine Anpassung vertraglicher Verpflichtungen an geänderte Umstände grundsätzlich dann nicht in Betracht kommt, wenn das Gesetz in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung die Folge der Vertragsstörung bestimmt.

Der Betreiber eines Fitnessstudios habe daher keinen Anspruch auf Vertragsanpassung dahingehend, dass die Zeit einer Corona -bedingten Schließung an die vertragsbedingte Laufzeit angehängt wird.

Vereinnahmte Beiträge für diese Zeit sind daher zurückzuzahlen

 

 

 

BGH, Urteil vom 04.05.2022, Az. XII ZR 64/21