Das OLG Köln hat entschieden, das die öffentliche Wiedergabe bzw. das „weiter streamen“ der Berliner Runde des ZDF, durch ein anderes Medienunternehmen weder eine zulässige Berichterstattung über Tagesereignisse nach § 50 Urhebergesetz darstellt, noch vom Zitatrecht des §§ 51 Urhebergesetz gedeckt ist.

OLG Köln, Urteil vom 21.10.2022, Az. 6 O61/22